Alles was sie über Erdgas wissen sollten.

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Immer aktuell informiert

Sie haben Fragen zu erneuerbaren Energien? Sie möchten wissen, wie die aktuelle Preisentwicklung beim Gas oder Strom aussieht? Oder suchen Sie Zahlen und Fakten zur EEG-Umlage?

Aktuelle Informationen rund um das Thema Energie finden Sie beim BDEW, dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Er repräsentiert rund 1.800 Unternehmen der Erdgas-, Strom- und Fernwärmeversorgung sowie der Wasserversorgung.

Kundeninformation nach Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (§ 4 Abs. 4 EWPBG)

Die Energiepreiskrise stellt Versorger und deren Kund*innen auch im Jahr 2023 vor besondere Herausforderungen. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Gaspreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kund*innen und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse informieren.

Nach erfolgreicher Umstellung der IT werden die von der Energiepreisbremse betroffenen Kund*innen ab dem 27.03.2022 schriftlich informiert.

Informationen für Erdgaskund*innen

Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Entscheidend für die Gewährung der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt. Bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet.

Das Gesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG) legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kund*innen fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Preisbremse profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter*innen von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

Kund*innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können gleichwohl Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere untenstehenden Hinweise.

Wenn Ihre Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) ausgestattet ist, beachten Sie zudem bitte folgendes: Wenn Sie eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen können, obwohl Ihr Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 kWh überschreitet, und Sie daher die Preisbremse nach § 3 EWPBG in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung in Textform z. B. per E-Mail an folgende Adresse: service@ev-gaildorf.de unter Vorlage geeigneter Nachweise bis zum 15.02.2023 mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG erfüllen. Sollten Sie uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfen (EWSG) mitgeteilt haben, müssen Sie dies nicht erneut vornehmen.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Wie hoch ist die Entlastung?

Kund*innen, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Abs. 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Gaspreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), haben Sie keinen Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz .

Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

Mit dieser Rechnung ermitteln wir Ihre Entlastung

  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x Ihr regulärer Verbrauchspreis ct/kWh = Ihr monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse
  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,8 x 12 ct/kWh (brutto, inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) + 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,2 x Ihr regulärer Verbrauchspreis ct/kWh = Ihr monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse
  • Monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse - monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse = Ihr Entlastungsbetrag pro Monat

Die Ausweisung der Entlastung erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

Wichtige Hinweise

  • Bei Kund*innen, deren Netz- oder Messstellenbetriebsentgelte nicht vom Lieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Kunde hat in diesem Fall den Lieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 01.03.2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren.
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

    Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.

    Bei Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.
  • Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Arbeitspreis brutto von 15,01 ct/kWh (EVG-Grundversorgung, Stand 01.10.2022) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 24.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags

(Arbeitspreis – Referenzpreis):                                  15,01 ct/kWh – 12 ct/kWh = 3,01 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents:           80 % von 24.000 kWh = 19.200 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:                        (3,01 ct x 19.200 kWh): 12 = 48,16 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 48,16 € reduziert.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Rückwirkende Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)

Alle Letztverbraucher*innen, die die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Hinweis zur Entlastung von Großkunden und eingetragenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG

Kunden mit RLM-Zähler, die an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 3 EWPBG entlastungsberechtigt sind, sowie zugelassene Krankenhäuser haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung.

Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7 ct/kWh (netto) vor Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Das Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge an leitungsgebundenem Erdgas, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Hinweis zur Entlastung von Mieter*innen

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Informationen für Wärmekund*innen

Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Die Wärmepreisbremse greift für die Versorgungsarten: Fern- und Nahwärme sowie Contracting. Es sind jedoch nur Kund*innen entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mieterinnen oder Pächtern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Maßgeblich für den Beginn und die Höhe der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird ab März 2023 für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, bei denen der Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh ebenfalls ab März 2023 von den Entlastungen profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter*innen von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

Kund*innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ab Januar 2023 einen Anspruch auf eine Entlastung (Wärmepreisbremse) nach § 14 EWPBG haben.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Wärmepreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Wie hoch ist die Entlastung?

Kundinnen, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 15 Abs. 4 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Wärmepreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von dem geltenden Arbeitspreis für die Wärmelieferung, Ihrem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 % der im September 2022 getroffenen Jahresverbrauchsprognose) sowie Ihrem Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) mit dem jährlichen Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG) – zu deren Definition und Höhe s. u. – multipliziert (für Unternehmen ggf. gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze gemäß § 18 EWPBG). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteile sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.
  • Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Brutto-Arbeitspreis von 24,5 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 20.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis):                                  22,45 ct/kWh – 9,5 ct/kWh = 15,0 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents:           80 % von 20.000 kWh = 16.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:                        (15,0 ct x 16.000 kWh): 12 = 200,00 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 200,00 € reduziert.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Rückwirkende Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)

Alle Letztverbraucher, die die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach dem 28.02.2023, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Wärme beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Hinweis zur Entlastung von Großkunden und eingetragenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG

Kunden, die mit Wärme oder Dampf beliefert werden, an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind, haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit Wärme oder Dampf beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung mit der jeweils nächsten turnusmäßigen Abrechnung.

Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7,5 ct/kWh netto, also vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer für Kunden, die mit Wärme beliefert werden. Für Kunden, die mit Dampf beliefert werden, beträgt der Referenzpreis 9 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer).

Das jährliche Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Sofern der Kunde ein Unternehmen ist, dessen prognostizierter Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen 150.000 € pro Monat übersteigt, ist dieses Unternehmen uns als Wärmeversorger gegenüber zu einer Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG verpflichtet.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für zugelassene Krankenhäuser, die nicht nach § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind.

Hinweis zur Entlastung von Mieter*innen

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Energie sparen schont Geldbeutel und zeigt Solidarität

Indem Sie Ihren Energieverbrauch reduzieren, leisten Sie nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl, sondern sparen darüber hinaus auch Geld. Denn die Preisbremse gilt nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.

Für die Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG gilt die Preisbremse bis zu einem Entlastungskontingent von 70 % der im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Verbrauchsmenge.

Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Die Entlastungen nach dem EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) werden vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert.

Praktische Spartipps finden Sie auf unserer Internetseite.

Komfortabler und umweltfreundlicher Energieträger

Leben und arbeiten mit Erdgas: Es gibt viele gute Gründe, die für diesen Energieträger sprechen. Erdgas ist komfortabel und schafft Platz: Es steht jederzeit zur Verfügung und benötigt keinen Lagerraum.

Gut fürs Klima und gut für den Geldbeutel

Erdgas schont aber auch die Umwelt. Denn: Schadstoffbildende Bestandteile wie Schwefel sind praktisch nicht darin enthalten. Außerdem entstehen im Vergleich zu anderen fossilen Brennstoffen die geringsten CO2-Emissionen. Erdgas senkt zudem Ihre Kosten: Moderne Geräte wie ein Gas-Brennwertgerät senken den Energieverbrauch.

Mehr Informationen im Netz

Sie möchten mehr Informationen? Dann schmökern Sie doch einmal im "Informationsportal rund um Erdgas".

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Damit helfen wir Ihnen gerne weiter. Bei der Netze BW finden Sie zugelassene Installateurbetriebe für die Bereiche Strom, Gas, Wasser und Heizung.

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